 |
 |
 |
 |
 |
|
Vorstand |
|
|
Fassung seit April 1977 |
|
|
Die Satzung des Vereins wurde im Laufe der Jahre seit Vereinsgründung einige Mal angepasst, hier ein Auszug aus der aktuellen Fassung, gültig seit 29.April 1977
|
|
|
§ 1 -- Name, Sitz und Zweck |
|
|
1. Der im Juni 1955 in Freudenburg gegründete Sportverein Freudenburg führt den Namen "Sportverein Freudenburg 1955 e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Freudenbug, und im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnüzige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1953, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursportes, der sportlichen Ausübung des Fußballsportes und sonstiger Leibesertüchtigungen, der Pflege der Kameradschaft der Mitglieder untereinander, der Aufrechterhaltung der Freundschaft zu anderen Vereinen, der Erziehung der Jugend zu sportlichen Aktivitäten. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnüziger, keinen wirtschaftlichen Zwecken, die gesamte sportliche Arbeit erfolgt unter Ausserachtlassung parteipolitischer, konfessioneller, beruflicher und sonstiger etwa trennender Gesichtspunkte.
|
|
|
§ 2 -- Erwerb der Mitgliedschaft |
|
|
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
|
|
|
§ 3 -- Verlust der Mitgliedschaft |
|
|
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendarvierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichem Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
|
|
|
§4 -- Beiträge |
|
|
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
|
|
|
§ 5 -- Stimmrecht und Wählbarkeit |
|
|
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Lebensjahr Stimmrecht.
3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
|
|
|
§ 6 -- Maßregelungen |
|
|
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorherier Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbertrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
|
|
|
§ 7 -- Vereinsorgane |
|
|
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
|
|
|
§8 -- Mitgliederversammlung |
|
|
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a) der Gesamtvorstand beschliesst -- oder
b) 30 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der öffentlichen Presse. Zwischem dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 8 Tagen liegen. Wenn möglich, soll eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder ausgehändigt werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit erforderlich e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters des Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst, dass sie als tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
|
|
|
§ 9 -- Mitarbeiterkreis |
|
|
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören: a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Übungsleiter c) die Betreuer und Platzwarte d) Schiedsrichter e) Kassenprüfer f) Abteilungsleiter
2. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleiste, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
3. Der Mitarbeiterkreis tritt jährlich zusammen, und wird vom Vorsitzenden geleitet.
|
|
|
§ 10 -- Vorstand |
|
|
Vorstand Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Gesamtvorstand Wählbar für den Gesamtvorstand ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. (Ausnahme die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes)
Der Vorstand leitet den Verein, der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsführung des Vereins.
|
|
|
§ 11 -- Abteilungen |
|
|
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertrage werden, geleitet.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
|
|
|
§ 12 -- Beschlüsse und Protokolle |
|
|
Über die Beschlüsse der Mitgleiderversammlung, des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
|
|
|
§ 13 -- Wahlen |
|
|
Die Mitgleider des Gesamtvorstandes , des geschäftsführenden Vorstandes, sowie alle anderen wählbaren Funktionen, wie z.B. Platzkassierer, Kassenprüfer etc. werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und bleiben solange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig, eine zeitlich Begrenzung der Zugehörigkeit ist nicht gegeben.
|
|
|
§ 14 -- Mißtrauensvotum |
|
|
Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des Gesamtvorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß sie mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
|
|
|
§ 15 -- Kassenprüfung |
|
|
Die Kasse des Vereins wird vor der JHV durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
|
|
|
§ 16 -- Auflösung des Vereins |
|
|
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichenMitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln all seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgleider des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das vorhandene Vermögen sportlichen Zwecken zugewendet werden. Hierfür beschließt die Mitgliederversammlung, die auch über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Mehrheit.
|
|
 |